Satzung
Satzung
Satzung
des Retriever-Förder-Vereins Aachen e.V., Mitglied im „Deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine (DVG) – Sportverband für das Polizei- und Schutzhundwesen e.V.“, Preusweg 93, 52074 Aachen, Tel. 0241 / 70192950, Fax: 0241 / 70192951, Übungsgelände und Vereinsheim, Lütticherstr. 285, (Grundhaus), 52074 Aachen
Registriert seit: November 1997
Änderung nach der Mitgliederversammlung vom 16. Februar 2022
§ 1 Name, Sitz
Der Name des Vereins lautet „Retriever-Förder-Verein Aachen e.V. (RFV)“ mit dem Zusatz „Mitglied im Verband der Gebrauchshundsportvereine (DVG) – Sportverband für das Polizei-und Schutzhundwesen e.V.“. Er wurde am 16. August 1997 gegründet und ist unter Nr. 73 VR 3471 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen. Sitz, Erfüllungsort und Gerichtsstand des Vereins ist Aachen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Begünstigungsverbot, Aufwendungsersatz, Vergütungen für die Vereinstätigkeit, Übungsleiterpauschale, Ehrenamtspauschale
Zweck des Vereins ist:
- Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über Fragen des Hundewesens, des Hundesports, insbesondere im verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden, durch Zeitungsannoncen, Versendung von Informationsmaterial und Durchführung von Veranstaltungen,
- Förderung des Hundesport mit reinrassigen und nicht-reinrassigen Hunden in natur- und landschaftsverträglicher Form und unter Beachtung des Tierschutzes.
- Förderung der körperlichen Ertüchtigung und sportlichen Leistungen seiner Mitglieder durch Vorbereitung und Durchführung von regelmäßigen Trainings, Lauftrainings auch ohne Hund, sowie Durchführung von Schulungen, Vorträgen, Kursen und Workshops.
- Förderung der Ausbildung und des Einsatzes von sachgemäß vorbildlichen Übungsleitern und Fachtrainern
- Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Hundesport und Sport.
- Unterstützung und Förderung und Unterstützung des Deutschen Verbandes der Gebrauchshundsportvereine (DVG) – Sportverband für das Polizei- und Schutzhundwesen e.V..
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung des Tierschutzes, des Hundesports und des Sports nach Maßgabe des Satzes 1 verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Bei Bedarf können Vereinsämter, Organämter und Vereinstätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
Auch die Zahlung einer Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG ist möglich, bei Hauptvorstandsmitgliedern jedoch nur, wenn die Vergütung für eine Tätigkeit gezahlt wird, die keine originäre (typische) Hauptvorstandstätigkeit ist, die also nicht im Zusammenhang mit der Hauptvorstandstätigkeit steht.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit, Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale trifft der Hauptvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Der Hauptvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.. Das gilt jedoch nur dann, wenn der Aufwendungsersatzanspruch vorher vom Hauptvorstand genehmigt wurde.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
Vom Hauptvorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, das Mindestalter kann die Mitgliederver-sammlung regeln. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Hauptvorstand. Eine Ablehnung wird nicht begründet.
Es dürfen nur solche Einzelmitglieder und mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen aufgenommen werden, die weder dem kommerziellen Hundehandel noch den gewerbs-mäßigen Betreibern von Hundeschulen zuzurechnen sind und die nicht einem Hundeverein angehören, der nicht dem VDH/FCI angeschlossen ist.
Das Mitglied erkennt mit der Aufnahme die Satzung des Vereins, die Gebühren- und Beitragsordnung, die Beschlüsse des Vorstandes, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse der Dachorganisationen an.
Das Mitglied ist verpflichtet dem 1. Vorsitzenden alle Änderungen der vereinsrelevanten Daten (z. B. Anschrift, Namensänderungen, Bankverbindung etc.) sofort schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Beitrag
Die Mitgliederversammlung setzt auf Vorschlag des Vorstandes eine Beitragsordnung fest. Bei Gebühren-/Beitragserhöhung durch den DVG darf der Hauptvorstand die Beiträge entsprechend anpassen. Der Hauptvorstand setzt eine Gebührenordnung fest.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Freiwilligen Austritt
- Streichung aus der Mitgliederliste
- Ausschluss aus dem Verein
- Ableben des Mitgliedes
Der freiwillige Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied zu und erfolgt durch schriftliche Erklärung. Diese ist zum Schluss eines jeden Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, an den 1. Vorsitzenden des Vereins zu richten.
Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Hauptvorstand, wenn das Mitglied trotz einmaliger Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist.
Der Ausschluss aus dem Verein durch den Hauptvorstand muss erfolgen, falls ein Mitglied:
- sich des groben Verstoßes gegen die Satzung oder die vom Verein erlassenen Bestimmungen schuldig macht,
- durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins das Interesse, Ansehen und die Bestrebungen des Vereins schädigt und sich grober Verstöße gegen Sitte und Anstand schuldig macht.
Der Ausschluss aus dem Verein kann ferner erfolgen:
- bei unsportlichem und vereinswidrigem Verhalten, insbesondere bei ungebührlichem Verhalten gegenüber einem Amtsträger des Vereins oder Dachverbandes, einem Leistungs- oder Wesensrichter,
- bei erheblichen Beleidigungen oder haltlosen Verdächtigungen eines anderen Mitglieds,
- bei beharrlichen Störungen des Vereinslebens,
- bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz und
- bei wiederholtem groben Widersetzen gegen Anordnungen des Übungspersonals.
Über den Ausschluss eines Mitglieds stimmt die Hauptvorstandschaft ab. Zum Vollzug des Ausschlusses ist eine 2/3 Mehrheit des gewählten Hauptvorstandes notwendig.
Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied grundsätzlich schriftlich, unter Angabe der Gründe, welche zum Ausschluss führen, mitzuteilen. Die Zustellung des Ausschlussschreibens muss mittels eingeschriebenen Briefs erfolgen. Alternativ hierzu ist eine persönliche Aushändigung des Schreibens an den Betroffenen zulässig, sofern ein neutraler Zeuge, der nicht Angehöriger des Hauptvorstandes sein darf, anwesend ist.
Vor dem endgültigen Vollzug des Ausschlusses und der Streichung aus der Mitgliederliste muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb vier Wochen nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen, welcher schriftlich zu begründen ist. Der eingelegte Widerspruch begründet den Anspruch auf eine neuerliche Entscheidung des Gesamtvorstandes. Bei Ausschluss ist eine 2/3 Mehrheit des gewählten Gesamtvorstandes notwendig. Weitergehende Ansprüche auf Überprüfung des Ausschlusses hat der Betroffene nicht, insbesondere ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
Dem ausgetretenen, gestrichenen oder ausgeschlossenen Mitglied werden alle Ansprüche auf das Vermögen und die Einrichtung des Vereins entzogen.
§ 6 Hauptvorstand und erweiterter Vorstand (= Gesamtvorstand)
Der Hauptvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Vereinsheimwart, dem Platzwart, dem Ausbildungswart und dem Organisator. Die Mitglieder des Hauptvorstandes müssen dem Verein angehören. Der Hauptvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB). Erster Vorsitzende und zweiter Vorsitzender sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende nur dann Vertretungsvollmacht haben soll, wenn der erste Vorsitzende verhindert oder zurückgetreten ist. Der Hauptvorstand darf nur mit Einzelmitgliedern des Vereins besetzt werden.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Hauptvorstandes vorzeitig aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode die Wahl einer Ersatzperson vorzunehmen. Bis dahin beauftragt der Hauptvorstand ein anderes Vereinsmitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung dessen Aufgaben. Scheidet der 1. oder der 2. Vorsitzende vorzeitig aus, ist innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die für den Rest der Wahlperiode eine Ersatzwahl vornimmt.
Der erweiterte Vorstand besteht aus beliebig vielen, vom Vorstand zu benennenden und von der jährlichen Mitgliederversammlung gewählten Gruppenleitern/Ausbildern, denen dadurch die Möglichkeit gegeben werden soll, den VDH-Ausbilderschein zu erwerben. Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Entgegennahme der Geschäftsberichte,
- die Entgegennahme der Rechnungslegung,
- den Bericht der Kassenprüfer,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl des erweiterten Vorstandes
- die Wahl von zwei Kassenprüfern und ihren Stellvertretern
- Satzungsänderungen,
- die Beschlussfassung über gestellte Anträge und
- die Festsetzung der Beiträge.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Sie ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 21 Tagen einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Wunsch des Hauptvorstandes oder auf Wunsch eines Viertels der Mitglieder unter Angabe der Gründe einzuberufen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 (Satzungsänderungen)
Nach Ankündigung in der Tagesordnung kann die Satzung durch die Mitgliederversammlung bei einer Mehrheit von 2/3 geändert werden. Die Änderung des Vereinszwecks ist nur zulässig, wenn sämtliche Vereinsmitglieder dazu ihre Zustimmung geben (§33 Abs. 2 BGB). Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 erforderlich.
§ 9 (Satzungsgebot)
Der Verein hat sich eine Satzung zu geben, die nicht im Widerspruch zur DVG-Satzung stehen darf. Bestehende Satzungen sind spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Änderung der DVG-Satzung dieser anzugleichen und der DVG-Hauptgeschäftsstelle einzureichen.
§ 10 (Kassenprüfer)
Zur Überwachung der satzungsmäßigen Führung der Einnahmen und Ausgaben bestellt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die jeweils für die Dauer von drei Jahren amtieren.
Diese Prüfung beschränkt sich grundsätzlich auf die Feststellung der Übereinstimmung der Aus-gaben- und Einnahmebelege mit dem Kassenbestand (s. BGB NJW-RR 1988, 745,749).
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Hauptvorstand angehören. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 (Mitgliedschaft des Vereins im Deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine)
Der Verein ist Mitglied im Deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine e.V.. In dieser Eigenschaft gehört er dem Landesverband und der Kreisgruppe an, deren Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse geltendes Vereinsrecht im Sinne der Satzung sind.
§ 12 Sonstiges
Das Betreten des Übungsgeländes ist beim Mitführen von Hunden nur zulässig, wenn der jeweilige Hund ausreichenden Impfschutz gegen Tollwut, Staupe, Leptospirose, Parvovirose und Hepatitis besitzt und eine entsprechende Haftpflichtversicherung besteht. Dem Übungspersonal sind die entsprechenden Nachweise auf Verlangen vorzulegen.
Die Teilnahme an den Übungsstunden ist grundsätzlich nur mit gesunden Hunden zulässig.
Die Bestimmungen des § 12 gelten ohne Einschränkung auch für Nichtmitglieder und Gäste, welche das Vereinsgelände betreten.
§ 13 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Das vorhandene Vereinsvermögen ist nach Abwicklung der Auflösung oder nach Wegfall steuerbegünstigte Zwecke der gemeinnützigen Organisation „Gesellschaft für Haustierforschung e.V. -GfH-, Eberhard Trumler-Station, Wolfswinkel, 57587 Birken-Honigessen, zur Verfügung zu stellen, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.